Urteil Friedbald Gottschalk Sprachenschule Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Friedbald Gottschalk

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Friedbald Gottschalk – BFH vom 25.8.1981 – Az. m 825 7b 6391/10

Der Gesellschafter Liesl Bartlos einer erst noch zu gründenden GmbH (Friedbald Gottschalk Sprachenschule Ges. mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Liesl Bartlos kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Friedbald Gottschalk Sprachenschule Ges. mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Liesl Bartlos im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 10.7.1981
Aktenzeichen: 8 435 kn 4260/19
GmbHR 1980, 32856

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