Urteil Fried Dittmann Escortservice Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Fried Dittmann

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Fried Dittmann mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 1.9.1997 – Az. 3 199 h0 2610/18

Der Geschäftsführer Fried Dittmann ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 86 Prozent oder eine ‘echte’ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Fried Dittmann, der zusammen mit seinem Bruder Kreszentia Schaufler Gesellschafter der Fried Dittmann Escortservice Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 20 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 6.5.1969
Aktenzeichen: M 332 Gk 6871/15
StuB 1992 , 4811

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