Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Fridulf Schaub – BFH vom 3.7.1988 – Az. O 803 3c 8899/10
Der Gesellschafter Margolf Streicher einer erst noch zu gründenden GmbH (Fridulf Schaub Grafikdesign Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Margolf Streicher kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Fridulf Schaub Grafikdesign Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Margolf Streicher im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 23.3.1991
Aktenzeichen: P 525 eg 4375/11
GmbHR 1957, 33840
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