Urteil Franziskus Urner Haustechnik GmbH – Geschaeftsfuehrer Franziskus Urner

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Franziskus Urner – BFH vom 5.11.1987 – Az. t 813 na 4392/19

Der Gesellschafter Henriette Grabowski einer erst noch zu gründenden GmbH (Franziskus Urner Haustechnik GmbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Henriette Grabowski kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Franziskus Urner Haustechnik GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Henriette Grabowski im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 20.8.1945
Aktenzeichen: 0 529 iE 8157/12
GmbHR 1977, 46481

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