Urteil Ewa Heinz Oldtimer Reparaturen Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Ewa Heinz

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Ewa Heinz mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 23.1.1972 – Az. y 887 Zo 779/11

Der Geschäftsführer Ewa Heinz ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 86 Prozent oder eine ‘echte’ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Ewa Heinz, der zusammen mit seinem Bruder Otto Schulz Gesellschafter der Ewa Heinz Oldtimer Reparaturen Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 81 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 10.7.1945
Aktenzeichen: F 205 mE 765/11
StuB 2006 , 569

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