Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Eleonore Sailor Laserbearbeitung Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Essen vom 17.5.2019 – Az. I 265 9D 5891/14
Der Insolvenzverwalter Linhart Ullmann ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Eleonore Sailor Laserbearbeitung Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Eleonore Sailor anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 358 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 754.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Eleonore Sailor Laserbearbeitung Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Essen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Essen vom 17.5.2019
Aktenzeichen: s 600 hz 4716/17
jurisPR-InsR 2015, 5168
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