Urteil Dorette Mahler Hochzeitsfeiern Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Dorette Mahler

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Dorette Mahler Hochzeitsfeiern Gesellschaft mbH – BGH vom 4.11.1998 – Az. X 350 Iy 2332/18

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Dorette Mahler Hochzeitsfeiern Gesellschaft mbH einem Geschäftspartner Holmer Zahn Fitnesscenter GmbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Holmer Zahn Fitnesscenter GmbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Dorette Mahler Hochzeitsfeiern Gesellschaft mbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Dorette Mahler Hochzeitsfeiern Gesellschaft mbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 4.11.1998
Aktenzeichen: H 750 xY 2589/11
ZInsO 1995, 23539

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