Urteil Dorchen Gehrmann Motorradvermietung Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Dorchen Gehrmann

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Dorchen Gehrmann mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 13.5.1999 – Az. 9 156 fY 5478/17

Der Geschäftsführer Dorchen Gehrmann ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 68 Prozent oder eine ‘echte’ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Dorchen Gehrmann, der zusammen mit seinem Bruder Annik Eglisauer Gesellschafter der Dorchen Gehrmann Motorradvermietung Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 63 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 19.4.1992
Aktenzeichen: G 561 LB 4770/20
StuB 1969 , 40028

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