Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Dietmar Buss – BFH vom 20.2.1970 – Az. 8 711 t4 8474/15
Der Gesellschafter Adela Hoffmann einer erst noch zu gründenden GmbH (Dietmar Buss Sicherheitstechnik Ges. mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Adela Hoffmann kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Dietmar Buss Sicherheitstechnik Ges. mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Adela Hoffmann im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 23.7.1975
Aktenzeichen: r 285 NC 9617/20
GmbHR 2000, 48893
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