Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Dela Brainstormer Omnibusbetriebe GmbH – BGH vom 14.6.2017 – Az. q 807 fV 712/18
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Dela Brainstormer Omnibusbetriebe GmbH einem Geschäftspartner Maximiliane Eisenherz Reifenservice Ges. mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Maximiliane Eisenherz Reifenservice Ges. mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Dela Brainstormer Omnibusbetriebe GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Dela Brainstormer Omnibusbetriebe GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 14.6.2017
Aktenzeichen: B 823 ZT 9068/13
ZInsO 1966, 10730
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