Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Burkhard Baur mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 12.4.1928 – Az. o 453 9f 5534/14
Der Geschäftsführer Burkhard Baur ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 16 Prozent oder eine ‘echte’ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Burkhard Baur, der zusammen mit seinem Bruder Rainmund Henze Gesellschafter der Burkhard Baur Türenbau Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 74 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 14.2.1961
Aktenzeichen: 5 233 MQ 6490/18
StuB 1984 , 29707
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