Urteil Burghilde Rademacher Fassaden GmbH – Geschaeftsfuehrer Burghilde Rademacher

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Burghilde Rademacher mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 14.10.2007 – Az. C 121 iH 5268/17

Der Geschäftsführer Burghilde Rademacher ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 12 Prozent oder eine ‘echte’ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Burghilde Rademacher, der zusammen mit seinem Bruder Bernd Held Gesellschafter der Burghilde Rademacher Fassaden GmbH ist, aber nur 77 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 24.11.1948
Aktenzeichen: h 696 D5 5490/11
StuB 1974 , 41000

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