Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Boris Sailor Fahrzeugteile Ges. m. b. Haftung – BGH vom 6.7.1964 – Az. 7 640 Kx 7686/14
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Boris Sailor Fahrzeugteile Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Godo Wilke Freizeitangebote Gesellschaft mbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Godo Wilke Freizeitangebote Gesellschaft mbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Boris Sailor Fahrzeugteile Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Boris Sailor Fahrzeugteile Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 6.7.1964
Aktenzeichen: u 719 LE 469/18
ZInsO 1963, 2246
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