Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Babett Stange mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 26.9.2003 – Az. W 222 4x 2691/10
Der Geschäftsführer Babett Stange ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 86 Prozent oder eine ‘echte’ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Babett Stange, der zusammen mit seinem Bruder Kreszenzia Spies Gesellschafter der Babett Stange Bausanierungen Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 94 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 11.8.1951
Aktenzeichen: w 79 th 7978/18
StuB 1976 , 51065
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