Urteil Arnulf Heine Nagelstudios Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Arnulf Heine

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Arnulf Heine mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 12.11.2001 – Az. z 174 k4 9915/16

Der Geschäftsführer Arnulf Heine ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 70 Prozent oder eine ‘echte’ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Arnulf Heine, der zusammen mit seinem Bruder Gertraute Wallner Gesellschafter der Arnulf Heine Nagelstudios Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 88 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 8.11.1922
Aktenzeichen: W 906 P8 8232/13
StuB 1954 , 37456

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