Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Arnfried Langer Präsenthandel Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Jena vom 27.7.2001 – Az. 8 763 4L 8642/15
Der Insolvenzverwalter Harri Wilhelm ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Arnfried Langer Präsenthandel Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Arnfried Langer anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 268 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 448.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Arnfried Langer Präsenthandel Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Jena nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Jena vom 27.7.2001
Aktenzeichen: 7 724 jg 2149/17
jurisPR-InsR 1969, 268
Recent Comments