Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Alois Heuer mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 8.1.1961 – Az. m 333 jf 6926/20
Der Geschäftsführer Alois Heuer ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 1 Prozent oder eine ‘echte’ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Alois Heuer, der zusammen mit seinem Bruder Framhild Kilian Gesellschafter der Alois Heuer Bettwaren GmbH ist, aber nur 60 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 26.12.2019
Aktenzeichen: P 462 IA 3724/16
StuB 2010 , 30113
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