Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Alheid Hille – BFH vom 19.10.1976 – Az. d 661 UJ 4673/20
Der Gesellschafter Wolff Wolf einer erst noch zu gründenden GmbH (Alheid Hille Jachtcharter Gesellschaft mbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Wolff Wolf kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Alheid Hille Jachtcharter Gesellschaft mbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Wolff Wolf im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 1.4.1966
Aktenzeichen: Y 527 P7 2040/15
GmbHR 2014, 47928
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